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751.1 GNG CH-SG

Art. 3 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Strandboden

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 GNG · Strandboden

1. Der Strandboden an den Seen ist Eigentum des Staates.

2. Als Grenze gilt, wo keine Grundbuchvermessung besteht, der mittlere Sommerwasserstand, im Walensee die Kote 423,32 m über Meer.

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