Art. 29 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Besondere Massnahmen
Art. 29 GNG · Besondere Massnahmen
1. Zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Schäden oder Gefährdungen kann die zuständige Stelle des Staates jederzeit die erforderlichen Massnahmen treffen.
2. Bei Hochwasser hat der Nutzungsberechtigte seine Wasserspeicher und andere Anlagen in den Dienst der Verhütung von Wasserschäden zu stellen, soweit dies ohne erhebliche Schädigung oder Gefährdung möglich ist.
3. In Zeiten erheblichen natürlichen Wassermangels kann die zuständige Stelle des Staates die vorübergehende Herabsetzung der verliehenen oder bewilligten Wassernutzung anordnen, um Dritten die Beschaffung des nötigen Wassers zu ermöglichen.
4. Ein Entschädigungsanspruch der Nutzungsberechtigten gegenüber dem begünstigten Dritten entsteht nur, wenn ein verliehenes Nutzungsrecht in unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.