751.1
GNG
CH-SG
Art. 28 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Allgemeine Betriebsvorschriften
III. Bau und Betrieb von Wassernutzungsanlagen
Art. 28 GNG · Allgemeine Betriebsvorschriften
1. Die Nutzungsanlagen müssen den Vorschriften des Bundes und des Kantons entsprechen und sind stets in gutem, betriebssicherem Zustand zu erhalten.
2. Der Gemeingebrauch darf nicht unnötig eingeschränkt oder erschwert werden.
3. Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass das bisher für die Bewirtschaftung eines Grundstückes oder für die Trinkwasserversorgung berechtigterweise bezogene unentbehrliche Quell- und Brunnenwasser nicht entzogen oder verunreinigt wird. Die zuständige Stelle des Staates kann den Nutzungsberechtigten zur Leistung von Naturalersatz verpflichten.