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751.1 GNG CH-SG

Art. 26 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Baupläne a) Auflage

III. Bau und Betrieb von Wassernutzungsanlagen
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Art. 26 GNG · Baupläne a) Auflage

1. Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Baupläne der Wasserkraftanlagen nach Art. 21 BG öffentlich bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung gilt als öffentliche Auflage im Baupolizeiverfahren.

2. Die zuständige Stelle des Staates macht die Auflage unter Ansetzung einer Einsprachefrist von mindestens vierzehn Tagen öffentlich bekannt.

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