751.1
GNG
CH-SG
Art. 25 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Enteignungsrecht
II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
Art. 25 GNG · Enteignungsrecht
1. Die Erteilung des Enteignungsrechtes für die Wasserkraftnutzungen richtet sich nach Art. 46 und 47 BG.
2. Aus Gründen des öffentlichen Wohles kann die Regierung auch für andere Wassernutzungen dem Beliehenen das Enteignungsrecht gewähren.
3. Soweit nicht eidgenössische Enteignungsvorschriften anzuwenden sind, richtet sich die Enteignung nach dem kantonalen Recht. Art. 10 und 18 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 finden als kantonales Recht Anwendung.