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751.1 GNG CH-SG

Art. 24 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - f) Ende

II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
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Art. 24 GNG · f) Ende

1. Soweit die Verleihung nichts anderes bestimmt, verfügt die zuständige Stelle des Staates, ob der Beliehene nach Beendigung der Verleihungsdauer den früheren Zustand wieder herzustellen und welche Sicherungsarbeiten er vorzunehmen habe.

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