751.1
GNG
CH-SG
Art. 24 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - f) Ende
II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
Art. 24 GNG · f) Ende
1. Soweit die Verleihung nichts anderes bestimmt, verfügt die zuständige Stelle des Staates, ob der Beliehene nach Beendigung der Verleihungsdauer den früheren Zustand wieder herzustellen und welche Sicherungsarbeiten er vorzunehmen habe.