751.1
GNG
CH-SG
Art. 23 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - e) Übertragung
II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
Art. 23 GNG · e) Übertragung
1. Die Verleihung kann nur mit Zustimmung des zuständigen Departementes übertragen werden.
2. Die Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der neue Bewerber allen Erfordernissen des Gesetzes und der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.