Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.1 GNG CH-SG

Art. 23 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - e) Übertragung

II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
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Art. 23 GNG · e) Übertragung

1. Die Verleihung kann nur mit Zustimmung des zuständigen Departementes übertragen werden.

2. Die Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der neue Bewerber allen Erfordernissen des Gesetzes und der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.

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