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751.1 GNG CH-SG

Art. 22 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - d) Dauer

II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
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Art. 22 GNG · d) Dauer

1. Die Verleihungsdauer beträgt für Wasserkraftnutzungen höchstens achtzig Jahre von der Eröffnung des Betriebes an (Art. 58 BG), für andere Nutzungen in der Regel höchstens fünfzig Jahre.

2. Das zuständige Departement kann eine Verleihung auf Gesuch hin erneuern, wenn vom Heimfallrecht nicht Gebrauch gemacht wird und keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Das Gesuch ist mindestens ein Jahr vor Ablauf der Verleihungsdauer einzureichen.

3. Die Träger öffentlicher Wasserversorgungen können verlangen, dass ihnen die Verleihung für eine öffentliche Wasserversorgung erneuert werde, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.

4. Bei einer Erneuerung können die Verleihungsbedingungen abgeändert und ergänzt werden.

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