Art. 21 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - c) Bedingungen und Entscheid über öffentlich-rechtliche Einsprachen
Art. 21 GNG · c) Bedingungen und Entscheid über öffentlich-rechtliche Einsprachen
1. Das zuständige Departement setzt die Verleihungsbedingungen fest und entscheidet über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.
2. Es kann Vorschriften zur Wahrung öffentlicher Interessen in die Verleihung aufnehmen, insbesondere über zukünftige Korrektionen und andere bauliche Massnahmen, zwangsweise gemeinsame Nutzung, Reinigung des Wassers sowie Schutz des Grundwassers.
3. Bei wichtigen Verleihungen können Rückkauf und Heimfall vorbehalten werden. Solche Verleihungen müssen Bestimmungen über den frühesten Zeitpunkt des Rückkaufs und dessen Voranzeige sowie über die zu leistenden Kostennachweise, die beim Heimfall an den Staat übergebenden Anlageteile und die hiefür massgebenden Abtretungsbedingungen enthalten. Der Rückkauf ist nicht vor Ablauf der halben Verleihungsdauer zulässig.
4. Der Bewerber ist vor dem Verleihungsbeschluss über die Bedingungen anzuhören. Nach dem Beschluss ist ihm eine angemessene Frist zur Annahme der Verleihung anzusetzen.