751.1
GNG
CH-SG
Art. 20 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - b) gemeinsame Nutzung
II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
Art. 20 GNG · b) gemeinsame Nutzung
1. Sind mehrere Bewerber oder bestehende und künftige Nutzungen auf dasselbe Wasservorkommen angewiesen und sind bei getrennten Anlagen erhebliche gegenseitige Beeinträchtigungen, eine unwirtschaftliche Nutzung des Gewässers oder andere wesentliche Nachteile vorauszusehen, so kann das zuständige Departement eine gemeinsame Nutzung verfügen.
2. Art. 32 bis 37 BG sind auf die nicht der Kraftgewinnung dienenden verleihungsbedürftigen Gewässernutzungen sinngemäss anwendbar.