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751.1 GNG CH-SG

Art. 19 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Verleihung a) Erteilung

II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
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Art. 19 GNG · Verleihung a) Erteilung

1. Will der Staat von dem ihm zustehenden Vorzugsrecht keinen Gebrauch machen und ist eine Gefährdung öffentlicher Interessen nicht zu befürchten, so ist die Verleihung zu erteilen.

2. Wenn mehrere Gesuche vorliegen, ist jenem Bewerber der Vorzug zu geben, dessen Unternehmen für das Gemeinwohl die grössten Vorteile verspricht.

3. Wird die Verleihung erteilt, bevor alle privatrechtlichen Einsprachen behoben sind, so bleibt deren Erledigung vorbehalten.

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