Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.1 GNG CH-SG

Art. 18 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Vorzugsrecht des Staates

II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
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Art. 18 GNG · Vorzugsrecht des Staates

1. Dem Staate steht das Vorzugsrecht auf die Kraftnutzung der öffentlichen Gewässer zu.

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