751.1
GNG
CH-SG
Art. 18 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Vorzugsrecht des Staates
II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
Art. 18 GNG · Vorzugsrecht des Staates
1. Dem Staate steht das Vorzugsrecht auf die Kraftnutzung der öffentlichen Gewässer zu.