751.1
GNG
CH-SG
Art. 17 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Einsprachen
II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
Art. 17 GNG · Einsprachen
1. Die zuständige Stelle des Staates teilt dem Bewerber die Einsprachen mit und gibt ihm Gelegenheit, sich innert bestimmter Frist dazu zu äussern.
2. Das zuständige Departement kann den Bewerber anhalten, über bestrittene Privatrechte innert bestimmter Frist den Entscheid des Richters anzurufen.