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751.1 GNG CH-SG

Art. 16 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Veröffentlichung des Verleihungsgesuches; Mitbewerbung von Gemeinden

II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
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Art. 16 GNG · Veröffentlichung des Verleihungsgesuches; Mitbewerbung von Gemeinden

1. Das Verleihungsgesuch wird mit Anlagebeschrieb und Projektplänen in den Gemeinden, in denen die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen, während dreissig Tagen zur Einsicht aufgelegt.

2. Die Auflage wird öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung, allfällige Einsprachen wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen innert der Auflagefrist einzureichen. Mit der Veröffentlichung darf die Androhung, dass nicht rechtzeitig angemeldete Rechte verwirkt seien, nicht verbunden werden.

3. Die Gemeinden, in denen die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen, können während der Auflagefrist ein Verleihungsgesuch für ein eigenes Unternehmen zur Wassernutzung anmelden.

4. Das zuständige Departement setzt den Gemeinden, die ein Verleihungsgesuch angemeldet haben, für dessen Einreichung eine Frist von höchstens einem Jahr, sofern der Staat nicht von seinem Vorzugsrecht gemäss Art. 18 Gebrauch machen will. Während dieser Zeit bleibt der Entscheid über die Verleihung aufgeschoben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2014.235 · sg (Art. 13 und 16 ff. GNG)
Hydropower Concession Upheld Despite Environmental Appeal for Increased Residual Flow
These provisions regarding water use were applied in the context of the overall assessment leading to the dismissal of the appeal.