Art. 16 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Veröffentlichung des Verleihungsgesuches; Mitbewerbung von Gemeinden
Art. 16 GNG · Veröffentlichung des Verleihungsgesuches; Mitbewerbung von Gemeinden
1. Das Verleihungsgesuch wird mit Anlagebeschrieb und Projektplänen in den Gemeinden, in denen die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen, während dreissig Tagen zur Einsicht aufgelegt.
2. Die Auflage wird öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung, allfällige Einsprachen wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen innert der Auflagefrist einzureichen. Mit der Veröffentlichung darf die Androhung, dass nicht rechtzeitig angemeldete Rechte verwirkt seien, nicht verbunden werden.
3. Die Gemeinden, in denen die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen, können während der Auflagefrist ein Verleihungsgesuch für ein eigenes Unternehmen zur Wassernutzung anmelden.
4. Das zuständige Departement setzt den Gemeinden, die ein Verleihungsgesuch angemeldet haben, für dessen Einreichung eine Frist von höchstens einem Jahr, sofern der Staat nicht von seinem Vorzugsrecht gemäss Art. 18 Gebrauch machen will. Während dieser Zeit bleibt der Entscheid über die Verleihung aufgeschoben.