751.1
GNG
CH-SG
Art. 15 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Projektierung
II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
Art. 15 GNG · Projektierung
1. Das zuständige Departement kann zur Durchführung von Projektierungsarbeiten und Sondierungen das Betreten fremder Grundstücke bewilligen.
2. Es kann den Bewerber anhalten, für den Ersatz allfälliger Schäden Sicherheit zu leisten.
3. Der Bewerber hat dem Departement auf Verlangen das Ergebnis seiner Untersuchungen vorzulegen.