Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.1 GNG CH-SG

Art. 15 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Projektierung

II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 GNG · Projektierung

1. Das zuständige Departement kann zur Durchführung von Projektierungsarbeiten und Sondierungen das Betreten fremder Grundstücke bewilligen.

2. Es kann den Bewerber anhalten, für den Ersatz allfälliger Schäden Sicherheit zu leisten.

3. Der Bewerber hat dem Departement auf Verlangen das Ergebnis seiner Untersuchungen vorzulegen.

← Art. 14 GNG Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Staatliche Hoheit Art. 16 GNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →