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751.1 GNG CH-SG

Art. 14 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - b) Änderungen

II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
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Art. 14 GNG · b) Änderungen

1. Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedürfen die Änderung der Nutzungsart sowie der Umbau oder die Erweiterung der Nutzungsanlagen.

2. Werden der Wasserlauf, der Wasserverbrauch, die Qualität des Wassers oder die Abflussverhältnisse beeinflusst, so ist eine Verleihung erforderlich.

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