Art. 13 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Verleihungsbedürftige Nutzungen a) Nutzungsarten
Art. 13 GNG · Verleihungsbedürftige Nutzungen a) Nutzungsarten
1. Einer Verleihung des zuständigen Departementes bedürfen
1. die Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers (Art. 38 ff. BG);
2. der Wasserbezug aus oberirdischen öffentlichen Gewässern oder aus öffentlichem Grundwasser
a) wenn er nicht dem häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch dient;
b) wenn der dem häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch dienende Wasserbezug 300 Minutenliter übersteigt;
3. die Errichtung und der Betrieb von Wärmepumpen oder von Anlagen für Nutzungsarten, die bei Erlass dieses Gesetzes nicht bekannt sind.
2. Für geringfügige oder vorübergehende Nutzungen kann anstelle der Verleihung auf Zusehen hin eine Bewilligung erteilt werden.
3. Bedarf ein Vorhaben einer Bewilligung für die Absenkung des Grundwassers, wird die Baubewilligung in der Regel erst erteilt, wenn die Bewilligung für die vorübergehende Absenkung des Grundwassers erlassen ist.