Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.1 GNG CH-SG

Art. 12 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Wirkungen

II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
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Art. 12 GNG · Wirkungen

1. Die Verleihung verschafft dem Beliehenen nach Massgabe ihres Inhaltes sowie der gegenwärtigen und der zukünftigen Gesetzgebung ein wohlerworbenes Recht auf die Nutzung des Gewässers.

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