751.1
GNG
CH-SG
Art. 12 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Wirkungen
II. Verleihung von Wassernutzungsrechten
Art. 12 GNG · Wirkungen
1. Die Verleihung verschafft dem Beliehenen nach Massgabe ihres Inhaltes sowie der gegenwärtigen und der zukünftigen Gesetzgebung ein wohlerworbenes Recht auf die Nutzung des Gewässers.