Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.1 GNG CH-SG

Art. 10 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - b) des zuständigen Departementes

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 GNG · b) des zuständigen Departementes

1. Die Fortleitung von Quellwasser oder Grundwasser über die Kantonsgrenze bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes.

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