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751.1 GNG CH-SG

Art. 1 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Staatliche Hoheit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GNG · Staatliche Hoheit

1. Dem Staate steht im Rahmen des Bundesrechtes die Hoheit über die öffentlichen Gewässer zu.

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