751.1
GNG
CH-SG
Art. 1 Gesetz über die Gewässernutzung (GNG) - Staatliche Hoheit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 GNG · Staatliche Hoheit
1. Dem Staate steht im Rahmen des Bundesrechtes die Hoheit über die öffentlichen Gewässer zu.