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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Beldschwende und Tüfi der Einwohnergemeinde Schwellbrunn AR durch die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell

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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Beldschwende und Tüfi der Einwohnergemeinde Schwellbrunn AR durch die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell

1. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Einem solchen Entscheid geht ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone voraus.

2. Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

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