741.54
CH-SG
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Beldschwende und Tüfi der Einwohnergemeinde Schwellbrunn AR durch die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Beldschwende und Tüfi der Einwohnergemeinde Schwellbrunn AR durch die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell
1. Die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell untersteht hinsichtlich der Versorgung der appenzell-ausserrhodischen Gebiete Beldschwende und Tüfi mit elektrischer Energie der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.
2. Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh.
3. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.
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Kanton St. Gallen 741.54
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