741.53
CH-SG
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Kapf, Honegg und Landmark des Bezirks Oberegg durch das Elektrizitätswerk der politischen Gemeinde Altstätten
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Kapf, Honegg und Landmark des Bezirks Oberegg durch das Elektrizitätswerk der politischen Gemeinde Altstätten
1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
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Kanton St. Gallen 741.53
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