741.53
CH-SG
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Kapf, Honegg und Landmark des Bezirks Oberegg durch das Elektrizitätswerk der politischen Gemeinde Altstätten
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Kapf, Honegg und Landmark des Bezirks Oberegg durch das Elektrizitätswerk der politischen Gemeinde Altstätten
1. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.
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Kanton St. Gallen 741.53
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