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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Kapf, Honegg und Landmark des Bezirks Oberegg durch das Elektrizitätswerk der politischen Gemeinde Altstätten

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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Kapf, Honegg und Landmark des Bezirks Oberegg durch das Elektrizitätswerk der politischen Gemeinde Altstätten

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.

2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

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