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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Kapf, Honegg und Landmark des Bezirks Oberegg durch das Elektrizitätswerk der politischen Gemeinde Altstätten

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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Kapf, Honegg und Landmark des Bezirks Oberegg durch das Elektrizitätswerk der politischen Gemeinde Altstätten

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Altstätten oder dem Bezirk Oberegg einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Altstätten einerseits und den Energiebezügern anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen entschieden.

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