741.53
CH-SG
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Kapf, Honegg und Landmark des Bezirks Oberegg durch das Elektrizitätswerk der politischen Gemeinde Altstätten
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Kapf, Honegg und Landmark des Bezirks Oberegg durch das Elektrizitätswerk der politischen Gemeinde Altstätten
1. Die politische Gemeinde Altstätten untersteht hinsichtlich der Versorgung der Gebiete Kapf, Honegg und Landmark mit elektrischer Energie der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.
2. Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I.Rh.
3. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.
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Kanton St. Gallen 741.53
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