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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Faulenschwendi-Oberreute-Spielberg des Bezirks Oberegg durch die Elektrizitätsversorgung der politischen Gemeinde Rebstein

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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Faulenschwendi-Oberreute-Spielberg des Bezirks Oberegg durch die Elektrizitätsversorgung der politischen Gemeinde Rebstein

1. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

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