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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Faulenschwendi-Oberreute-Spielberg des Bezirks Oberegg durch die Elektrizitätsversorgung der politischen Gemeinde Rebstein

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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Faulenschwendi-Oberreute-Spielberg des Bezirks Oberegg durch die Elektrizitätsversorgung der politischen Gemeinde Rebstein

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Rebstein oder dem Bezirk Oberegg einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Rebstein einerseits und den Energiebezügern anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen entschieden.

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