741.52
CH-SG
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Faulenschwendi-Oberreute-Spielberg des Bezirks Oberegg durch die Elektrizitätsversorgung der politischen Gemeinde Rebstein
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Faulenschwendi-Oberreute-Spielberg des Bezirks Oberegg durch die Elektrizitätsversorgung der politischen Gemeinde Rebstein
1. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes. Vor seinem Entscheid holt das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone ein.
2. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regierungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.
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Kanton St. Gallen 741.52
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