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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Faulenschwendi-Oberreute-Spielberg des Bezirks Oberegg durch die Elektrizitätsversorgung der politischen Gemeinde Rebstein

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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Faulenschwendi-Oberreute-Spielberg des Bezirks Oberegg durch die Elektrizitätsversorgung der politischen Gemeinde Rebstein

1. Die politische Gemeinde Rebstein untersteht hinsichtlich der Versorgung der Gebiete Faulenschwendi-Oberreute-Spielberg mit elektrischer Energie der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.

2. Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I.Rh.

3. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.

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