741.2
CH-SG
Art. 9 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung - Leistungsaufträge[[1]](#articletitle_text_fn_6416_2_1_c) der Regierung
III. Leistungsaufträge
Art. 9 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung · Leistungsaufträge[[1]](#articletitle_text_fn_6416_2_1_c) der Regierung
1. Die Regierung kann nach Anhörung der Elektrizitätswirtschaft allen Netzbetreibern einen gleichlautenden Leistungsauftrag erteilen für
a) die Sicherstellung der Grundversorgung;
b) die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen;
c) die Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung;
d) die Nutzung erneuerbarer Energie.