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741.2 CH-SG

Art. 9 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung - Leistungsaufträge[[1]](#articletitle_text_fn_6416_2_1_c) der Regierung

III. Leistungsaufträge
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Art. 9 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung · Leistungsaufträge[[1]](#articletitle_text_fn_6416_2_1_c) der Regierung

1. Die Regierung kann nach Anhörung der Elektrizitätswirtschaft allen Netzbetreibern einen gleichlautenden Leistungsauftrag erteilen für

a) die Sicherstellung der Grundversorgung;

b) die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen;

c) die Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung;

d) die Nutzung erneuerbarer Energie.

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