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741.2 CH-SG

Art. 8 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung - Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht

II. Netzgebiete und Netzanschluss
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Art. 8 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung · Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht

1. Wird die Anschlusspflicht bestritten, entscheidet das zuständige Departement.

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