741.2
CH-SG
Art. 7 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung - Kostentragung für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone[[1]](#articletitle_text_fn_6414_2_1_c)
II. Netzgebiete und Netzanschluss
Art. 7 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung · Kostentragung für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone[[1]](#articletitle_text_fn_6414_2_1_c)
1. Werden Endverbraucher und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone angeschlossen, tragen sie die Kosten für
a) Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz;
b) Beanspruchung des vorgelagerten Netzes.
2. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, soweit die Beiträge von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeugern die nach Abs. 1 dieser Bestimmung berechneten Kosten nicht übersteigen.