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741.2 CH-SG

Art. 7 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung - Kostentragung für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone[[1]](#articletitle_text_fn_6414_2_1_c)

II. Netzgebiete und Netzanschluss
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Art. 7 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung · Kostentragung für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone[[1]](#articletitle_text_fn_6414_2_1_c)

1. Werden Endverbraucher und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone angeschlossen, tragen sie die Kosten für

a) Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz;

b) Beanspruchung des vorgelagerten Netzes.

2. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, soweit die Beiträge von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeugern die nach Abs. 1 dieser Bestimmung berechneten Kosten nicht übersteigen.

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