741.2
CH-SG
Art. 6 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung - Abweichungen im Einzelfall
II. Netzgebiete und Netzanschluss
Art. 6 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung · Abweichungen im Einzelfall
1. Das zuständige Departement kann Netzbetreiber verpflichten, Endverbraucher und Endverbraucherinnen ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn es aufgrund einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt ist.
2. In diesen Fällen befreit es den Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet sich der Endverbraucher oder die Endverbraucherin befindet, von der Anschlusspflicht.