Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 CH-SG

Art. 5 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung - d) Veröffentlichung

II. Netzgebiete und Netzanschluss
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Art. 5 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung · d) Veröffentlichung

1. Das zuständige Departement kann die Zuteilung der Netzgebiete im Internet veröffentlichen.

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