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741.2 CH-SG

Art. 4 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung - c) Grundsätze

II. Netzgebiete und Netzanschluss
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Art. 4 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung · c) Grundsätze

1. Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen an den Elektrizitätsnetzen.

2. Insbesondere wo keine Netzanlagen bestehen, werden bei der Zuteilung berücksichtigt

a) Sicherheit und Effizienz der Stromversorgung;

b) die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen;

c) die Gemeindegrenzen.

3. Bestehende Netzgebiete werden grundsätzlich nicht aufgeteilt.

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