741.2
CH-SG
Art. 3 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung - b) Antrag der politischen Gemeinde
II. Netzgebiete und Netzanschluss
Art. 3 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung · b) Antrag der politischen Gemeinde
1. Die politische Gemeinde stellt dem zuständigen Departement Antrag.
2. Das zuständige Departement kann Richtlinien über die formellen und inhaltlichen Anforderungen an den Antrag erlassen.