Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 CH-SG

Art. 3 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung - b) Antrag der politischen Gemeinde

II. Netzgebiete und Netzanschluss
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Art. 3 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung · b) Antrag der politischen Gemeinde

1. Die politische Gemeinde stellt dem zuständigen Departement Antrag.

2. Das zuständige Departement kann Richtlinien über die formellen und inhaltlichen Anforderungen an den Antrag erlassen.

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