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741.2 CH-SG

Art. 2 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung - Zuteilung a) Zuständigkeit[[1]](#articletitle_text_fn_6409_2_1_c)

II. Netzgebiete und Netzanschluss
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Art. 2 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung · Zuteilung a) Zuständigkeit[[1]](#articletitle_text_fn_6409_2_1_c)

1. Das zuständige Departement teilt die Netzgebiete für die lokalen und regionalen Netze und, soweit erforderlich, für die überregionalen Netze zu.

2. Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden vorgängig angehört.

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