741.2
CH-SG
Art. 11 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung - Juristische Personen
IV. Schlussbestimmungen
Art. 11 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung · Juristische Personen
1. Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst.
2. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.