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741.2 CH-SG

Art. 11 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung - Juristische Personen

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 11 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung · Juristische Personen

1. Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst.

2. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.

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