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741.2 CH-SG

Art. 10 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung - Busse

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 10 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung · Busse

1. Mit Busse bis Fr. 100 000.- wird bestraft, wer vorsätzlich

a) verfügte Anschlusspflichten verletzt;

b) Leistungsaufträge nicht befolgt.

2. Wird die Tat fahrlässig begangen, ist die Strafe Busse bis Fr. 20 000.-.

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