741.2
CH-SG
Art. 10 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung - Busse
IV. Schlussbestimmungen
Art. 10 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung · Busse
1. Mit Busse bis Fr. 100 000.- wird bestraft, wer vorsätzlich
a) verfügte Anschlusspflichten verletzt;
b) Leistungsaufträge nicht befolgt.
2. Wird die Tat fahrlässig begangen, ist die Strafe Busse bis Fr. 20 000.-.