Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.2 CH-SG

Art. 1 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung - Grundsatz

I. Versorgungspflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung · Grundsatz

1. Die politische Gemeinde sorgt für die Versorgung des Gemeindegebiets mit Elektrizität, soweit die Aufgabe nicht durch Dritte angemessen erfüllt wird.

Grundsatz Art. 2 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →