Kanton St. Gallen 741.123
Gesetzestext (1 Artikel)
1. Zur Finanzierung der Energieförderung in den Jahren 2024 bis 2030 wird ein Sonderkredit von 59 Mio. Franken gewährt. Insbesondere sollen die Mittel eingesetzt werden
a) für den Ersatz von fossilen Heizungen und elektrischen Widerstandsheizungen durch erneuerbare Heizsysteme;
b) wenigstens 17,25 Mio. Franken für die Umsetzung des Förderungsprogramms Energie 2026-2030, insbesondere für die energetische Modernisierung von Gebäudehüllen sowie für Wärmenetze;
c) zur Stärkung der Innovation nach Art. 16 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 und der Stromversorgungssicherheit, beispielsweise mit Energiespeichern und Lastmanagement;
d) für die technologieneutrale Förderung von erneuerbaren Energien im Kanton St.Gallen nach Art. 1a des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000.
2. Der Sonderkredit wird der Erfolgsrechnung belastet.