Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.12 ENFÖV CH-SG

Art. 9 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Auszahlung

I. Förderungsbeiträge im Rahmen von Förderungsprogrammen - 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen
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Art. 9 EnFöV · Auszahlung

1. Die zuständige Stelle des Kantons zahlt den Förderungsbeitrag aus, wenn

a) das Vorhaben fertiggestellt ist;

b) die mit der Beitragszusicherung verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllt sind.

2. Sie kann vor der Auszahlung

a) die Baute oder Anlage besichtigen und die Abrechnungsunterlagen einsehen;

b) den Förderungsbeitrag kürzen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nur teilweise erfüllt sind.

3. Der Förderungsbeitrag wird im Rahmen des verfügbaren Jahreskredits ausbezahlt.

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