741.12
ENFÖV
CH-SG
Art. 9 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Auszahlung
I. Förderungsbeiträge im Rahmen von Förderungsprogrammen - 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen
Art. 9 EnFöV · Auszahlung
1. Die zuständige Stelle des Kantons zahlt den Förderungsbeitrag aus, wenn
a) das Vorhaben fertiggestellt ist;
b) die mit der Beitragszusicherung verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllt sind.
2. Sie kann vor der Auszahlung
a) die Baute oder Anlage besichtigen und die Abrechnungsunterlagen einsehen;
b) den Förderungsbeitrag kürzen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nur teilweise erfüllt sind.
3. Der Förderungsbeitrag wird im Rahmen des verfügbaren Jahreskredits ausbezahlt.