741.12
ENFÖV
CH-SG
Art. 8 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Verwirkung des Anspruchs
I. Förderungsbeiträge im Rahmen von Förderungsprogrammen - 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen
Art. 8 EnFöV · Verwirkung des Anspruchs
1. Wird vor Einreichung des Beitragsgesuchs bei der zuständigen Stelle des Kantons mit der Ausführung des Vorhabens begonnen, wird kein Förderungsbeitrag gewährt.
2. Abs. 1 dieser Bestimmung wird auf die Förderung der MINERGIE®-Zertifizierung nicht angewendet.