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741.12 ENFÖV CH-SG

Art. 7 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - b) Verfall

I. Förderungsbeiträge im Rahmen von Förderungsprogrammen - 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen
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Art. 7 EnFöV · b) Verfall

1. Die Beitragszusicherung verfällt, wenn die Voraussetzungen zur Auszahlung nicht innert zwei Jahren nach der Zusicherung erfüllt sind. Massgebend ist das Datum der Verfügung über die Beitragszusicherung.

1bis. Die Regierung kann im Förderungsprogramm für einzelne Massnahmen abweichende Fristen festlegen.

2. Die zuständige Stelle des Kantons kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin um höchstens 12 Monate verlängern.

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