Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.12 ENFÖV CH-SG

Art. 5 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Beitragsgesuche

I. Förderungsbeiträge im Rahmen von Förderungsprogrammen - 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen
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Art. 5 EnFöV · Beitragsgesuche

1. Wer um Förderungsbeiträge ersucht, reicht der zuständigen Stelle des Kantons die notwendigen Unterlagen ein.

2. Sind die Unterlagen unvollständig, setzt die zuständige Stelle des Kantons eine angemessene Frist zu deren Vervollständigung.

3. Werden die Unterlagen innert der angesetzten Frist nicht vervollständigt, gilt das Beitragsgesuch als zurückgezogen.

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