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741.12 ENFÖV CH-SG

Art. 4 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Allgemeine Voraussetzungen

I. Förderungsbeiträge im Rahmen von Förderungsprogrammen - 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen
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Art. 4 EnFöV · Allgemeine Voraussetzungen

1. Förderungsbeiträge können gewährt werden für Massnahmen an Bauten und Anlagen.

2. Keine Förderungsbeiträge werden für Massnahmen gewährt, die bereits mit öffentlichen Geldern des Bundes unterstützt werden. Davon ausgenommen sind Beiträge für Massnahmen ohne Bezug zur Energiepolitik.

3. Massnahmen, für die Bescheinigungen nach dem Bundesgesetz über die Reduktion der CO₂-Emissionen vom 23. Dezember 2011 ausgestellt werden, können mit Förderungsbeiträgen unterstützt werden, wenn die erzielte Verminderung der CO₂-Emissionen dem Kanton entsprechend dem Verhältnis zwischen Förderungsbeitrag und Höhe des Verkaufserlöses der Bescheinigungen angerechnet wird.

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