741.12
ENFÖV
CH-SG
Art. 22 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Übergangsbestimmung
IV. Schlussbestimmungen
Art. 22 EnFöV · Übergangsbestimmung
1. Auf Gesuche, deren Verfügung über die Beitragszusicherung das Datum vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses trägt, wird das bisherige Recht angewendet.