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741.12 ENFÖV CH-SG

Art. 22 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Übergangsbestimmung

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 22 EnFöV · Übergangsbestimmung

1. Auf Gesuche, deren Verfügung über die Beitragszusicherung das Datum vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses trägt, wird das bisherige Recht angewendet.

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