741.12
ENFÖV
CH-SG
Art. 20 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Leistungsaufträge
III. Vollzug - 2. Übertragung des Vollzugs
Art. 20 EnFöV · Leistungsaufträge
1. Die Regierung schliesst mit der Energieagentur St.Gallen GmbH Leistungsaufträge ab.
2. Die Leistungsaufträge regeln den Inhalt der übertragenen Aufgaben in den Einzelheiten sowie die Abgeltung.