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741.12 ENFÖV CH-SG

Art. 20 Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (EnFöV) - Leistungsaufträge

III. Vollzug - 2. Übertragung des Vollzugs
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Art. 20 EnFöV · Leistungsaufträge

1. Die Regierung schliesst mit der Energieagentur St.Gallen GmbH Leistungsaufträge ab.

2. Die Leistungsaufträge regeln den Inhalt der übertragenen Aufgaben in den Einzelheiten sowie die Abgeltung.

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